10.12.2007 - Wer Rauschgift kauft, um den Verkäufer dann in die Hände der Polizei zu liefern, steht mit einem Fuß sozusagen selbst im Gefängnis, denn er stiftet zu einer strafbaren Handlung an. Daß er am Ende Taten dieser Art bekämpfen will, ändert nichts an der Situation.
Das Strafrecht ist auf isolierte Talen angewiesen, anderenfalls ist es totalitär. Die Strafbarkeit des agent provocateur ist deshalb fast so lange, wie es ihn gibt, ein Problem. Man verneint den Talvorsalz, weil das Rauschgift ja am Ende aus dem Verkehr gezogen wird, oder man sucht eine übergesetzliche Rechtfertigung, man konstruiert, daß der Angestiftete ohnehin schon entschlossen war, aber das alles hat nicht die richtige Überzeugungskraft entfalten können. Nur ganz hartgesottene Kriminalisten finden nichts dabei. Freilich gibt es auch den notorischen Film, der den under cover agent feiert, der sich hinein wagt ins verbrecherische Milieu und alles auffliegen läßt. Aber unsere Gerichte wägen ab.
Wenn schon die strafrechtliche Verfolgung des agent provocateur scheitert, so soll sein Tun doch wenigstens nicht folgenlos bleiben für die andere Seite. Die Verurteilung des Provozierten wird zwar nur in seltenen Fällen abgelehnt, wohl aber gibt es strengere Beweisregeln; die Glaubwürdigkeit des Provocateur ist zweifelhaft, oft handelt er ja doch nur, um die Erfolge bei der Polizei vorzuweisen. Außerdem gibt es Strafmilderungen. Man stellt die Verführung gleichsam in Rechnung. Es ist eine schiefe Ebene, auf der hier operiert wird; alle Fachleute wissen das. Man behilft sich, man versucht auch vorsichtige gesetzliche Regelungen. Der verdeckte Ermittler ist auf diese Weise zum terminus iechnicus geworden.
Aber das schlechte Gewissen bleibt. Und nun sollen es Kinder machen, Kinder als Testkäufer, heißt es. Sie nehme den Jugendschutz ernst, sagt die Ministerin. Ein Euphemismus, wie er in die bei einem amerikanischen Verlag auf der diesjährigen Buchmesse zu besichtigende Fibel »How not to say what you mean« als Musterbeispiel hätte aufgenommen werden können. Jugendschutz. Gut, die Jugendlichen sollen vor dem Alkohol bewahrt werden. Aber um den Preis, daß diejenigen, die in dem einen oder anderen Fall für eine »Aufklärung« sorgen, deren gencralprävenliver Effekt zweifelhaft bleibt, sich nicht dagegen wehren können, einem verdorbenen Milieu zugerechnet zu werden. Denn im »wirklichen Leben« rekrutieren sieh die agents provocateur aus Kriminellen, die auf diese Weise der Strafverfolgung wegen einer anderen Tat entgehen wollen. Jeder Polizist, der einen »V-Mann führt«, weiß das, nutzt dessen Labilität im allgemeinen und seine Sorge aus, wieder ins Gefängnis zu kommen, mit einer Art »Angslapparat aus Kalkül«. für ihn sollen nun auch Kinder geraten.
Wo will man sie aufspüren, in der Jugendslrafanstallt? Es gibt die graue Praxis der »Ausantwortung«, das heißt, ein Strafgefangener wird, um als V-Mann zu »helfen«, eine Weile auf freien Fuß gesetzt, bleibt da vielleicht auch, wenn er sich bewährt. Das Doppelspiel sind diese Leute längst gewöhnt: in beide Richtungen wittern, Vertrauen erwerben, um dann um so sicherer zu täuschen. Die Ministerin denkt vielleicht eher an »Emü und die Detektive«. Aber mit dem Idealismus der Erich Kästner'schen Knaben ist hier gar nichts zu erreichen. Sehr durchtrieben muß der Jugendliche sein, der sich dem potentiellen Alkoholverkäufer in der Absicht nähert, ihn »hineinzulegen«. Das kann nicht jeder. Dazu muß man an das Lügen schon ein wenig gewöhnt sein. Und die Jugendlichen, die jetzt - mit oder ohne Erlaubnis ihrer Eltern, beides äußerst bedenklich - auf diese Fährten gesetzt werden, sollen dafür, daß sie das besonders gut können oder lernen (ohne »Schulung« wird es nicht gehen), am Ende auch noch belohnt werden. Nach erfolgtem »Einsatz«, der sie, wenn die Adressaten wirklich das sind, wofür sie gehalten werden (denn irgendeine verdächtigende Vorauswahl muß ja wohl getroffen worden sein), auch persönlich gefährden kann, weiden sie in die Behörde geladen und öffentlich ausgezeichnet. Wo sind die Justiziare des Ministeriums, um die Ministerin zu warnen?
Wer, um Gottes Willen, hat ihr dieses Konzept zugeflüstert. Ganz schnell muß es wieder verschwinden, möglichst spurlos, als schnell verwehter Hauch eines Albtraums.
Klaus Liiderssen
Quelle: Abdruck in Strafverteidiger 11/2007, Seite 614