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Bundesrat: Mindeststreitwert soll auf 1.000 Euro angehoben werden

22.11.2007 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes.


A. Problem und Ziel

Die Justiz ist hohen Belastungen ausgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass die personellen und sachlichen Ressourcen vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel begrenzt sind und bleiben, gilt es, Entlastungen zu schaffen, wo diese möglich und verfassungsrechtlich zulässig sind. Die zur Verfügung stehenden Mittel der Justiz sind dort zum Einsatz zu bringen, wo sie dringend benötigt werden. Eine dieser gebotenen Entlastungen stellt die Reduzierung der Bagatellverfahren in den zweiten Instanzen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit dar. Die Berufungen mit geringen Streitwerten belasten die Justiz mit hohen Kosten und einem nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand. Der Aufwand muss in angemessener Relation zum Ergebnis stehen. Dies ist bei einem zweitinstanzlichen Verfahren in Sachen mit Streitwerten zwischen 600 und 1 000 Euro schon deswegen fraglich, weil nach Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz die Kosten des Rechtsstreits in der Regel weit über dem Streitwert liegen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist daher auch für die Parteien kaum von wirtschaftlichem Interesse, jedenfalls dann nicht, wenn die Verfahrenskosten von ihnen selbst getragen werden müssen. Die Anhebung der Berufungssumme ist auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Teuerung geboten. Verfassungsrechtlich ist die Anhebung nicht bedenklich.

B. Lösung

Der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit(Berufungssumme) wird von 600 auf 1 000 Euro erhöht. Eine gleiche Erhöhung erfährt die Bagatellgrenze des § 495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren, bei deren Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

C. Alternativen

Denkbar wäre eine Erhöhung der Berufungssumme auf einen höheren Betrag als 1000 Euro. Dies erschiene jedoch im Hinblick auf den zu gewährleistenden angemessenen Rechtsschutz problematisch. Denn ein Betrag, der 1 000 Euro übersteigt, liegt über dem Nettoeinkommen vieler Bürgerinnen und Bürger. Von einem Bagatellwert kann in diesem Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden.
Denkbar wäre auch, die Berufungssumme nicht zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Sparzwänge und der allgemeinen Teuerung erscheint jedoch die Anhebung der Berufungssumme geboten.
Keine Alternative gibt es zu der vorgeschlagenen Änderung des § 495a ZPO. Zwischen der Bagatellgrenze nach dieser Vorschrift und der Berufungssumme soll ein Gleichlauf bestehen. Daher ist auch die Bagatellgrenze anzuheben.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung führt zu einer Entlastung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, weil im Streitwertbereich zwischen 600 und 1000 Euro Berufungen wegfallen.
In diesen Bereich fielen im Jahr 2003 bundesweit 15,4 Prozent der vor den Landgerichten geführten Berufungsverfahren. Bei einem Personaleinsatz von 413,47 Richter-Arbeitskraftanteilen (Richter-AKA) beträgt das Einsparpotenzial 63,67 Richter-AKA (21,22 in der Besoldungsstufe R 2 - Vorsitzender Richter am Landgericht - und 42,45 in der Besoldungsstufe R 1 - Richter am Landgericht -). Bei den Oberlandesgerichten fielen 1,4 Prozent der Berufungen in diesen Wertbereich. Eine Minderung des bei den Zivilsenaten eingesetzten Personals (855,66 Richter-AKA) um 1,4 Prozent würde ein bundesweites Einsparpotenzial von 11,98 Richter-AKA - also etwa 4 Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht(Besoldungsstufe R 3) und 8 Beisitzer (Richter am Oberlandesgericht mit Besoldungsstufe R 2) - bedeuten.

Einsparungen werden sich auch im Bereich der Arbeitsgerichte ergeben. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen wesentlich kleineren Gerichtszweig handelt als die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit, werden diese aber geringer ausfallen. Eine konkrete Bezifferung der Einsparungen ist nicht möglich. Von der Anhebung auf 1 000 Euro sind nur Rechtsstreitigkeiten betroffen, bei denen die Kosten für zwei Instanzen wesentlich höher als der Wert des Streitgegenstandes sind. Eine Anhebung der Berufungssumme führt daher in diesen Verfahren zu einer Einsparung von in Relation zur wirtschaftlichen Bedeutung der Hauptsache unverhältnismäßigen Kosten der Parteien und der Justizhaushalte.
Der Bundesgerichtshof wird durch den Wegfall von Revisionen gegen Berufungsurteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten entlastet.
Des Weiteren wird wegen des Rückgangs der Fallzahlen der Berufungen der sonstige Personal- und Sachaufwand bei den Gerichten reduziert werden. Zwar werden auch Gerichtsgebühren für die Berufungsverfahren im Umfang der zurückgehenden Fallzahlen nicht mehr eingenommen werden. Insgesamt jedoch wird sich ein Einspareffekt ergeben, weil die Gebühren die Kosten der öffentlichen Hand für zivilgerichtliche Verfahren nicht decken. Darüber hinaus werden sich die Ausgaben der öffentlichen Hand für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug reduzieren.

E. Sonstige Kosten
Keine
» Quelle: BT-Drs 16/6970



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